Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wallbox, Wärmepumpe & Co.

Verpflichtende Anmeldung von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Im Zuge der Energiewende werden immer mehr Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten installiert. Dies stellt eine Herausforderung für die Stromnetze dar, denn der elektrische Leistungsbedarf der Haushalte wird durch die neuen Verbrauchseinrichtungen in Zukunft weitaus höher.

Um auch weiterhin eine sichere Netzstabilität zu gewährleisten hat die Bundesnetzagentur Festlegungen zur Umsetzung des §14a Energiewirtschaftsgesetz veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Infos zu den Neuregelungen ab 1.1.2024 für Sie zusammengefasst.

Wir weisen darauf hin, dass wir aufgrund des geringen Vorlaufs zur Umsetzung der am 27.11.2023 erlassenen Regelungen in einigen Punkten branchenweit noch erheblichen Klärungsbedarf sehen. Um Ihnen jedoch bereits ein Minimum an Informationen bereitzustellen, haben wir uns trotz dieser Tatsache zu einer Bereitstellung von FAQs entschieden. Wir müssen uns jedoch eine Anpassung unserer Antworten vorbehalten.

Anmeldung Steuerbarer Verbrauchsgeräte

Die Anmeldung soll in Zukunft über unser Netzportal geschehen. Daran arbeiten wir gerade. Bis dahin nutzen Sie bitte unsere Formulare:

  • Anmeldung nicht-öffentliche Ladestation(en)
  • Anmeldung Wärmepumpe(n)
  • Anmeldung Kühlanlage(n)
  • Anmeldung Speicheranlage(n)
     

Bitte füllen Sie die Formulare gemeinsam mit ihrem Installateur aus. Und senden diese ausgefüllt an anschluss@sw-bv.de.

Welche Verbrauchseinrichtungen sind verpflichtend anzumelden? 

  • nicht öffentliche E-Ladestationen / Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen unter Einbeziehung der Leistung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, wie z. B. Heizstäbe
  • Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind (maßgeblich ist hier die Ladeleistung)
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen) in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen, welche fest im Gebäude installiert sind

Zudem müssen die Geräte folgende Voraussetzungen erfüllen

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW.
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen. Allerdings können auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, von den neuen Regelungen profitieren. Nähere Infos in den FAQ.

Diese Regelungen gelten für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Geräte die unter die Regelungen fallen sind zur Anmeldung und Teilnahme verpflichtet. Zudem muss eine Vereinbarung zwischen Betreiber des Geräts und Netzbetreiber geschlossen werden.

Die Geräte sind bei der Installation steuerbar auszuführen und können durch den Netzbetreiber bei einem Netzengpass temporär gedimmt werden. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Eine Mindestleistung ist jederzeit gesichert, sodass die betroffenen Geräte weiter betrieben werden können. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Betreiber der Geräte von einer Reduzierung der Netzentgelte.

Viele Detailfragen zu den Regelungen beantworten wir in unserem FAQ. Wir weisen darauf hin, dass wir aufgrund des geringen Vorlaufs zur Umsetzung der am 27.11.2023 erlassenen Regelungen in einigen Punkten branchenweit noch erheblichen Klärungsbedarf sehen. Wir müssen uns daher eine Anpassung unserer Antworten vorbehalten.

Reduzierung der Netzentgelte

Es sind zwei Reduzierungs-Module möglich:

Modul 1 – PauschalModul 2 – Prozentual
Für alle AnlagenAusschließlich für Anlagen mit separatem Zähler
Die Reduzierung erfolgt unabhängig des Verbrauchs über eine PauschaleDie Reduzierung erfolgt abhängig vom Verbrauch in Höhe von 40 % des Arbeitspreises der aktuell gültigen Netzentgelte
Wird automatisch bei der Anmeldung hinterlegtWechsel muss beim Lieferanten beauftragt werden


Welches der beiden Module attraktiver ist, hängt vor allem vom Verbrauch ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich. Die Abwicklung erfolgt immer über Ihren jeweiligen Stromlieferanten. Wenn Sie sich für Modul 2 entscheiden, benötigen Sie einen speziellen Stromtarif von ihrem Energielieferanten in dem die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt sind.

Die aktuellen Netzentgelte und Nachlässe finden Sie auf unserem Preisblatt Netznutzung Strom.

Allgemeine Grundlagen und Informationen

Es gelten die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration und den Netzentgelten. Die Links zu den beiden Beschlüssen finden Sie auf dieser Website.

Der Beschluss benennt folgende Geräte:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Für alle Geräte gilt ergänzend: Die Netzanschlussleistung beträgt mehr als 4,2 Kilowatt (kW).

Es muss nach dem Beschluss eine rechnerische Zusammenfassung von Wärmepumpen- und Raumkühlungsanlagen stattfinden. Bei Vorhandensein mehrerer dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss ist jeweils maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. Ist dies der Fall, werden im Sinne dieser Festlegung diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.

Ja, Geräte zur Raumkühlung sind nach Beschluss rechnerisch zusammenzufassen. Sprechen Sie mit Ihrem Fachbetrieb über die neuen Vorgaben und deren Umsetzung.

Ja, die Verpflichtung ist unabhängig. Ist die Steuerbarkeit auf Seiten der Anlage nachgewiesen, ordnen wir die Anlage automatisch dem sogenannten Netzentgeltmodul I (pauschale Rabattierung) zu.

Grundsätzlich gehen wir natürlich davon aus, dass sich alle Kunden gesetzestreu und verantwortungsvoll im Sinne eines sicheren Netzbetriebs für alle an das Netz angeschlossenen Kunden verhalten. Sollte sich bei Störungen im Netz herausstellen, dass gegen Verpflichtungen zur Herstellung der Steuerbarkeit verstoßen wurde, kann dies ggf. verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Nur gemeinsam können wir die Herausforderungen der energetischen Transformation und den dazu essentiellen, sicheren Betrieb der Stromnetze meistern.

Im Zuge der Konsultationen der Bundesnetzagentur wurden zwischenzeitlich Pönalen für Anlagenbetreiber diskutiert. Diese wurden in der finalen Fassung der BK6-22-300 und BK8-22/010-A nicht berücksichtigt.
Nichtsdestotrotz kann die Abregelung der Anlage über die Messwerte Ihres Stromzählers nachgewiesen werden. Zudem sind Sie als Anlagenbetreiber verpflichtet die Ausführung der Regelungshandlung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist zwei Jahre vorzuhalten und kann sowohl von uns als Ihrem Netzbetreiber, als auch von der Bundesnetzagentur bei erheblichem Zweifel an der Funktion Ihrer Anlage eingesehen werden.

Wir haben alle direkt bei uns konzessionierten Fachbetrieben eine initiale Information übermittelt. Bei Betrieben ohne direkte Konzession bei uns ist uns deren Kenntnisstand zum Thema nicht bekannt.

Weiterführende Links zum Thema steuerbare Verbrauchsanlagen

Hier finden Sie die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration, zur Netzentgeltsystematik sowie deren FAQ:

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Telefon: 06101/528-360

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